
Der Patient nimmt bei einem:r Psychotherapeut:in (nachfolgend Therapeut genannt) eine erste Sitzung von 50 Minuten wahr. Der Patient und der Therapeut einigen sich im Rahmen der üblichen Therapiekontingente (Kurzzeittherapie bis zu 24 Sitzungen, Langzeittherapie bis zu 80 Sitzungen) auf den angestrebten Umfang der Anzahl der Psychotherapiesitzungen. Der Patient nimmt die Anzahl der Sitzungen Psychotherapie, einschließlich der dazu notwendigen Diagnose- und Testverfahren, in Anspruch. Dabei kommen wissenschaftlich anerkannte Verfahren zum Einsatz. Eine Einzelsitzung dauert 50 Minuten, eine Gruppensitzung dauert 100 Minuten. Nach Absprache mit dem Therapeuten kann eine reine Einzeltherapie, eine reine Gruppentherapie, oder eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppensitzungen stattfinden. Ein Wechsel des Therapeuten im Behandlungsverlauf ist nach Rücksprache des Patienten möglich.
3. KostenaufklärungDie Honorarabrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie der amtlichen Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in der jeweils gültigen Fassung.
Für Selbstzahlende entsteht für das Erstgespräch sowie für die weiteren Therapiegespräche als Einzelsitzung (je 50 Minuten) jeweils regelmäßig eine Gebühr von 134,06 € pro Sitzung (Ziffer 812a GOÄ, 2,3 facher Satz, Psychotherapeutische Kurzzeittherapie/ Ziffer 870 GOÄ 3,07 facher Satz, Verhaltenstherapie). Für Gruppensitzungen (je 100 Minuten) entsteht jeweils regelmäßig eine Gebühr von 134,06 € pro Termin (Ziffer 812a GOÄ, 2,3-facher Satz). Eine Abrechnung der anfallenden Kosten erfolgt nach jeder Sitzung mit Ausnahme des Erstgesprächs. Für dieses sind die Kosten vom Patient vor dem Termin im Voraus an die Praxis zu entrichten.
Im Falle der Unterstützung im Kostenerstattungsverfahren können der Patient und die Praxis eine Vereinbarung treffen, die es erlaubt, dass der Patient seinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse an die Praxis abtritt. Dies ist separat durch die Abtretungserklärung geregelt. Wenn das Kostenerstattungsverfahren von der Krankenversicherung abgelehnt wird, ist eine Therapie als Selbstzahler möglich. Der Patient wird über eventuell anfallende Kosten frühzeitig aufgeklärt.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. Krankenversicherung, Beihilfe, etc.) schuldet der/die Patient:in die Behandlungskosten persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung. Die Erstattung der Kosten von der Krankenversicherung liegt in der Verantwortung des Patienten.
4. AusfallhonorarBei einer Terminstornierung weniger als 2 Arbeitstage (1 Tag entspricht 24 Stunden, Arbeitstage sind Montag bis Freitag) vor dem gebuchten Termin fällt eine Ausfallpauschale in Höhe von 90,00 € pro ausgefallene Therapiesitzung an. Sofern der Patient mehr als 15 Minuten zu spät zu einer Sitzung erscheint, wird ebenfalls die Ausfallpauschale (90,00 €) berechnet. Die Ausfallpauschale entsteht nicht, wenn das Nichterscheinen unverschuldet ist und der Patient einen entsprechenden Nachweis erbringen kann (z.B. durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach kurzfristiger Erkrankung). Es liegt im Ermessen des Therapeuten / der Praxis, den Nachweis anzuerkennen oder abzulehnen. Das Ausfallhonorar ist immer vom Patienten selbst zu tragen und wird nicht von der Krankenkasse übernommen.
5. Abwicklung der ZahlungUm die Abwicklung der Vorgänge zu erleichtern, erklärt sich der Patient damit einverstanden, die Kosten für das Erstgespräch im Rahmen der Therapie als Vorauszahlung zu leisten. Auf der Grundlage des dem Therapeuten gegenüber erteilten Einverständnisses zum Inkasso wird die Sympatient GmbH die Vorauszahlung treuhänderisch vereinnahmen und nach Abschluss der Behandlung bzw. Beratung die Abrechnung aller Honorare vornehmen, den Zahlungsbetrag verrechnen und an die Berechtigten auszahlen bzw. zurück erstatten. Der zu zahlende Betrag der nachfolgenden Therapiesitzungen wird im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats oder der gewählten Zahlungsart nach der Durchführung der Leistung auf der Grundlage erteilten Einverständnisses zum Inkasso durch die Sympatient GmbH pro Sitzung eingezogen.
6. Entbindung von der SchweigepflichtDer Patient entbindet den behandelnden Therapeuten hiermit ausdrücklich und jederzeit widerruflich von der berufsrechtlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB in folgendem Umfang:
Der Patient willigt ein, dass das Qualitätssicherungsteam des Innovativen Psychotherapie-Netzwerk Einsicht in Behandlungsdaten nehmen darf, soweit dies zur Steuerung, Koordination und Qualitätssicherung psychotherapeutischer Leistungen innerhalb des Netzwerks erforderlich ist. Sofern dies zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen erforderlich ist – insbesondere zur Bewertung konkreter Behandlungsverläufe, zur Supervision oder bei Beschwerden –, darf das Qualitätssicherungsteam auch Einsicht in Daten nehmen, die Rückschlüsse auf die Identität des Patienten zulassen (z. B. Name, Geburtsdatum). Alle Mitglieder des Qualitätssicherungsteam unterliegen der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und ist zur Vertraulichkeit ausdrücklich verpflichtet. Im Falle eines Wechsels des behandelnden Therapeuten innerhalb des Netzwerks wird die Schweigepflicht gegenüber dem nachfolgenden Therapeuten ebenfalls im oben beschriebenen Umfang aufgehoben, soweit dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Patient willigt ein, dass seine Behandlungsdaten dem nachfolgendem Therapeuten übergeben wird. Diese Einwilligung und Schweigepflichtsentbindung kann jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Textform. Ein Widerruf kann jedoch die weitere Durchführung der Behandlung einschränken. Der Patient verpflichtet sich im Falle von Online-Sitzungen, die Termine an einem ruhigen, ungestörten Ort wahrzunehmen und während seiner gebuchten Termine über die Telefonnummer erreichbar zu sein, die von ihm bei der Anmeldung angegeben wurde. So kann der Termin bei ggf. auftretenden technischen Störungen alternativ telefonisch stattfinden, sofern dem keine therapeutischen Gründe entgegenstehen. Falls der Patient telefonisch nicht erreichbar ist und die Sitzung aufgrund technischer Störungen auf Patientenseite nicht zustande kommen kann, kann das Ausfallhonorar anfallen. Sofern der Patient ein Gruppentherapieangebot in Anspruch nimmt, unterliegt er der Schweigepflicht. Der Patient versichert, keine personenbezogenen Daten oder Informationen zu anderen Gruppenteilnehmern Dritten gegenüber zu offenbaren. Der Patient ist darüber aufgeklärt, dass diese Therapie keine Untersuchung durch einen Arzt ersetzt und dass er bei auftretenden Beschwerden mit Krankheitswert aufgefordert ist, selbständig einen Arzt zu konsultieren. Sofern der Patient die Durchführung einer Psychotherapie nach einem Erstgespräch oder im Kostenerstattungsverfahren wünscht, ist vor Beginn der Psychotherapie ein Konsiliarbericht eines Arztes notwendig, aus dem hervorgeht, ob aus ärztlicher Sicht Einwände gegen eine Psychotherapie bestehen und ob eine gleichzeitige ärztliche Mitbehandlung notwendig ist. Der Patient nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung wissenschaftlich sehr gut belegt ist, dass jedoch dennoch eine Verschlechterung seines Zustands eintreten kann. Der Patient verpflichtet sich, sich im Krisenfall an seinen Hausarzt, die Telefonseelsorge oder den Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirks zu wenden. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung verpflichtet sich der Patient, sich umgehend an die Rettung (Tel: 112) zu wenden oder sich in die Notaufnahme des nächsten psychiatrischen Krankenhauses zu begeben. Weitere Notfall- und Krisenkontakte sind am Ende dieses Dokumentes aufgeführt. Der Patient verpflichtet sich, psychotherapeutische Videoleistungen nicht zu speichern und keine Mitschnitte zu erstellen. Video- und Audioaufnahmen von Sitzungen sind nur im gegenseitigen Einverständnis erlaubt.
11. Anhang
Notfall- und Krisenkontakte
7. Kommunikation
Regionale Angebote
www.suizidprophylaxe.de (nach Bundesland sortiert)